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Carl Duisberg

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Sprachkurse

Die Buchung von Fremdsprachentrainings der Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH (kurz: CDC) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen:

§ 1 Zustandekommen des Vertrags

Die Anmeldung (Angebot) erfolgt durch den Kunden/die Kundin in Textform (per Brief, E-Mail, Fax, Online-Anmeldeformular). Mit Eingang bei CDC ist die Anmeldung verbindlich, d.h. der Auftraggeber ist an diese Anmeldung bis zur Annahme durch CDC, längstens jedoch 14 Tage ab Eingang der Anmeldung gebunden. Erteilt CDC für das Angebot eine Eingangsbestätigung, ist diese unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der textförmigen Auftragsbestätigung durch CDC (Annahme) zustande.

§ 2 Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistung (u. a. Inhalt des Fremdsprachentrainings, Laufzeit, Volumen, Festlegungen zu Terminen) ergibt sich im Einzelnen verbindlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens CDC.
Die Entrichtung von Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer entfällt gemäß § 4 Nr. 22 a) UstG.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der ausdrücklichen textförmigen Vereinbarung oder Bestätigung. Änderungen des inhaltlichen Trainingsprogrammes sind nach Absprache der Teilnehmer/innen mit dem/der Trainer/in möglich. Änderungen können das mit dem Trainingsprogramm verbundene Sprachziel beeinflussen.
Der Lernerfolg kann nicht garantiert werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Der Preis wird mit Zugang der Rechnung beim Kunden in voller Höhe fällig. Die Rechnung ist in der Regel in der Auftragsbestätigung enthalten.

§ 4 Absage einzelner Trainingstermine/Kosten

1. Absagefristen für einzelne Trainingseinheiten:
a) bei Trainings mit weniger als vier Trainingseinheiten:
mindestens 24 Stunden vor Trainingsbeginn
b) ein- oder mehrtägige Trainings mit 4 und mehr Trainingseinheiten pro Tag:
mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Termin
c) ein- oder mehrwöchige Trainings mit 20 oder mehr Trainingseinheiten pro Woche:
mindestens 10 Werktage vor dem geplanten Termin

Bei Montagsterminen muss die Absage spätestens am vorausgehenden Freitag um 12:00 Uhr vorliegen.
Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Mitteilung bei der CDC in Schriftform bzw. per E-Mail.

2. Rechtzeitige Absage einzelner Trainingstermine:
Der Anspruch der CDC auf Zahlung des gesamten Preises bleibt von dem Unterrichtsausfall unberührt. Bei Einhaltung der Absagefristen unter Ziff. 1 erfolgt ohne weitere Kosten für den Kunden die Verlegung der versäumten Trainingseinheit an das Ende des Kurses bzw. nach Absprache mit dem Kunden spätestens innerhalb von sechs Monaten; eine Auszahlung bzw. Rückvergütung kommt nicht in Betracht.

3. Nicht rechtzeitige Absage einzelner Trainingstermine:
Der Anspruch der CDC auf Vergütung bleibt in vollem Umfang erhalten; sofern bereits Anfahrtskosten auf Seiten CDC entstanden sind, gilt dies ebenfalls für den Anspruch auf Ersatz dieser Fahrtkosten. Sind die Anfahrtskosten stornierbar, trägt der Kunde die Stornierungskosten.
Ein Anspruch auf Nachholung der versäumten Trainingseinheiten besteht nicht.

§ 5 Rücktritt von Sprachentrainings oder Sprachprüfungen/Kosten

Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

1. Fristen für kostenfreien Rücktritt:
a) Sprachtrainings: bis zu 3 Wochen vor geplantem Kursbeginn
b) Nichtteilnahme an gebuchter Prüfung: bis 2 Wochen vor Prüfungstermin

2. Erfolgt ein Rücktritt eines Einzelauftrags später als 3 Wochen vor geplantem Kursbeginn, erhebt die CDC eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50% des Gesamtpreises des Sprachtrainings, wenn der Rücktritt vor Kursbeginn erfolgt; 100% des Gesamtpreises fallen an, wenn der Rücktritt nach Beginn des Trainings erfolgt.

3. Erfolgt der Rücktritt von einer gebuchten Prüfung innerhalb von zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, wird eine Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR je Prüfungsteilnehmer und Prüfung erhoben.
Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Erklärung des Rücktritts bei der CDC.
Der Kunde hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der CDC ein geringerer Schaden entstanden ist. Die CDC hat ihrerseits die Möglichkeit, anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist die CDC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.

§ 6 Wechsel des Trainers/der Trainerin

CDC behält sich vor, eine/n Trainer/in innerhalb eines Kurses aus betrieblichen, organisatorischen oder personellen Gründen auszuwechseln. Diese Änderungen berechtigen den Kunden/die Kundin weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung der Vergütung.

§ 7 Schutz des Dienstleisters

Der Kunde verpflichtet sich, während des laufenden Einzelauftrages und ein Jahr nach dem Ende der letzten Kurseinheit, die die CDC für den Kunden erbracht hat, eine/n von der CDC unmittelbar beauftragten Trainer/in nicht direkt zu beauftragen oder anzustellen.

§ 8 Höhere Gewalt

Kommt es aufgrund höherer Gewalt zu einem Trainingsausfall bzw. kann CDC deshalb nicht oder nicht mangelfrei leisten, so gelten alle betroffenen Leistungspflichten vorübergehend als gestundet. CDC ist berechtigt, durch eine zumutbare Ersatzleistung abzuhelfen. Der Ersatz eines Präsenztrainings durch ein gleichwertiges Onlinetraining gilt während des Einflusses der höheren Gewalt als zumutbar. Ebenso gilt während des Einflusses der höheren Gewalt eine Gutschrift von gebuchten Leistungen, die mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren nach Wegfall des Leistungshindernisses bzw. Mangels eingelöst werden kann, als zumutbar. Besteht das Leistungshindernis bzw. der Mangel aufgrund höherer Gewalt länger als zwei Wochen, ohne dass CDC durch eine zumutbare Ersatzleistung abhilft, kann der Kunde/die Kundin die betroffene Leistung außerordentlich kündigen. Besteht das Leistungshindernis bzw. der Mangel länger als sechs Monate, kann der Kunde/die Kundin die betroffene Leistung auch trotz einer zumutbaren Ersatzleistung außerordentlich kündigen. Durch zumutbare Ersatzleistungen bleibt der Anspruch von CDC auf Zahlung des gesamten Preises erhalten. Informiert CDC den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses bzw. des Mangels aufgrund höherer Gewalt, so haftet CDC nicht für dadurch eintretende Schäden. Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages bedeutet ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Beispiele sind Epidemien, Erdbeben, Terroranschläge, zwingende staatliche Maßnahmen zur Krisenbekämpfung, Aufstände, Kriege oder Bürgerkriege.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln, sofern der Kunde/die Kundin Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Köln sein/ihr allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 10 Weitere Regelungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Kunden, die Unternehmer sind, verpflichten sich in diesem Fall, mit CDC eine Regelung zu vereinbaren, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

Carl Duisberg Centren
gemeinnützige GmbH
Hansaring 49-51
50670 Köln

Stand: Juli 2020

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